§ 148a GewO. Strafbare Verletzung von Prüferpflichten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Mai 1977]
§ 148a. Strafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148a. Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (B[GBl]. I S. 1351) falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1351) falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
[1. Mai 1977–1. Januar 1978]
1§ 148a. Strafbare Verletzung von Prüferpflichten.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1351) falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. D, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.