§ 154a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. Februar 1979/16. Februar 1979][1. Januar 1978]
§ 154a. Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u. ä. § 154a. [Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u. ä.]
(1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, [des] § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ [139aa und] 139b[…] finden auf die Besitzer und Arbeit[nehmer] von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden. (1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, [des] § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ [139aa und] 139b[…] finden auf die Besitzer und Arbeit[nehmer] von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(2) [(weggefallen)] (2) [(weggefallen)]
[1. Januar 1978–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
1§ 154a. [Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u. ä.].
(1) Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, [des] § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ [139aa und] 139b[…] finden auf die Besitzer und Arbeit[nehmer] von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung[,] und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit[nehmer] beschäftigt werden.
(2) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.