§ 15a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 15a § 15a
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(3) [1] Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. [2] Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen. (3) [1] Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. [2] Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.
(4) [1] Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. [2] Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen. (4) [1] Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. [2] Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Aufstellung von Automaten im Rahmen eines nach § 14 Abs. 3 anzeigepflichtigen Gewerbes und für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 15a.
2(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
3(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
4(3) [1] Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. [2] Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.
(4) [1] Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. [2] Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Betheiligter anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 9 Nr. I, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
3. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
4. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.