§ 15b GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1960] |
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§ 15b. [Namensangabe im Schriftverkehr] | § 15b |
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. | Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. |
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 15b. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 4, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.