§ 16 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1960][23. Dezember 1959/30. Dezember 1959]
§ 16 § 16
(1) [1] Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. [2] Für Anlagen, die Teile von Anlagen sind, für die eine auf § 24 beruhende Erlaubnis erforderlich ist, wird die Genehmigung zur Errichtung und wesentlichen Veränderung nach den Vorschriften des Erlaubnisverfahrens erteilt. (1) […]
(2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen des Bergwesens und für Anlagen, die nichtgewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. (2) […]
(3) [1] Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die unter Absatz 1 fallen. [2] Sie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die die Genehmigungsbehörden bei der Prüfung der Genehmigungsanträge zu beachten haben. [3] Die Bundesregierung beruft zu ihrer ständigen Beratung einen Ausschuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnungen und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu hören ist. [4] Dem Ausschuß sollen Vertreter der Behörden, der kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der Technik, der technischen Überwachung, des Gesundheitswesens, des Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und Grundbesitzes angehören. [5] Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (3) [1] Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die unter Absatz 1 fallen. [2] Sie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die die Genehmigungsbehörden bei der Prüfung der Genehmigungsanträge zu beachten haben. [3] Die Bundesregierung beruft zu ihrer ständigen Beratung einen Ausschuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnungen und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu hören ist. [4] Dem Ausschuß sollen Vertreter der Behörden, der kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der Technik, der technischen Überwachung, des Gesundheitswesens, des Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und Grundbesitzes angehören. [5] Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) [1] Vor dem 23. Mai 1949 errichtete genehmigungspflichtige Anlagen, für die Genehmigungsurkunden nicht vorgelegt werden können, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1960 anzuzeigen. [2] Anlagen, die errichtet worden sind, bevor für die Errichtung von Anlagen dieser Art eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich war, sind spätestens drei Monate nach Einführung der Genehmigungspflicht der zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) […]
[23. Dezember 1959/30. Dezember 1959–1. Juni 1960]
1§ 16.
(1) […]
(2) […]
(3) [1] Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die unter Absatz 1 fallen. [2] Sie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die die Genehmigungsbehörden bei der Prüfung der Genehmigungsanträge zu beachten haben. [3] Die Bundesregierung beruft zu ihrer ständigen Beratung einen Ausschuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnungen und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu hören ist. [4] Dem Ausschuß sollen Vertreter der Behörden, der kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der Technik, der technischen Überwachung, des Gesundheitswesens, des Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und Grundbesitzes angehören. [5] Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) […]
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 1959/30. Dezember 1959: Artt. 1 Nr. 1, 4 Teils. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959.

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