§ 21a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–1. April 1974]
1§ 21a. Die Sachverständigen (§ 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 1 Nr. II, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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