§ 22a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934–1. April 1974]
1§ 22a. Anlagen im Sinne des § 16 können von den obersten Landesbehörden genehmigt werden, ohne daß es eines Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 17 bis 21 bedarf, sofern ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Anlage besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. I.1, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.