§ 23 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. März 1959][5. Juli 1934]
§ 23 § 23
(1) (weggefallen) (1) Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der §§ 17 bis 22a die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen. (2) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen.
(3) Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16 erwähnten Art Anwendung. (3) Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16 erwähnten Art Anwendung.
[5. Juli 1934–1. März 1959]
1§ 23.
2(1) Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der §§ 17 bis 22a die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
3(2) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen.
4(3) Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16 erwähnten Art Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. I.2, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.
3. 1. Oktober 1900: Artt. 2 Nr. I, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
4. 1. Oktober 1900: Artt. 2 Nr. II, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.

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