§ 24 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[17. September 1937–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 24.
(1) [1] Die Anlegung und der Betrieb von Dampfkesseln bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt die auf dem Gebiete des Dampfkesselwesens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsanordnungen. [3] Er kann hierbei bestehende landesrechtliche Vorschriften abändern oder aufheben.
(2) Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, entsprechende Regelungen auch für andere Anlagen zu treffen, die mit Rücksicht auf ihre für die Allgemeinheit bestehende Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen.
(3) Der Reichswirtschaftsminister kann auf dem Gebiete der überwachungspflichtigen technischen Anlagen Zusammenschlüsse bilden und die Zugehörigkeit zu solchen Zusammenschlüssen anordnen.
Anmerkungen:
1. 17. September 1937: Buchst. A der Verordnung vom 30. August 1937, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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