§ 24a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 24a. [Maßnahmen im Einzelfall] § 24a
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 24a. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 7, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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