§ 3 GewO. Betrieb verschiedener Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Oktober 1869]
§ 3. [Betrieb verschiedener Gewerbe] § 3
[1] Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. [2] Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. [1] Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. [2] Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1978]
1§ 3. [1] Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. [2] Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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