§ 30b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[13. September 1937–1. Oktober 1960]
1§ 30b. [1] Orthopädische Maßschuhe dürfen nur im Handwerksbetriebe eines Schuhmachermeisters angefertigt werden, der eine Zusatzprüfung bestanden hat. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister des Innern die näheren Bestimmungen.
Anmerkungen:
1. 13. September 1937: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 9. September 1937.

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