§ 30c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1938–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 30c.
(1) Der Betrieb des Buchdruckergewerbes darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines Prüfungszeugnisses sind.
(2) Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsvorschristen zu erlassen; er kann hierbei insbesondere den Kreis der unter Abs. 1 fallenden Betriebe bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1938: Nr. I, II der Verordnung vom 21. April 1938.