§ 32 GewO. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1897][3. August 1880]
§ 32 § 32
(1) [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen. [3] Zum Betriebe eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniß. [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe
(2) Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Überzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Überzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
[3. August 1880–1. Januar 1897]
1§ 32. [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Überzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
Anmerkungen:
1. 3. August 1880: Gesetz vom 18. Juli 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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