§ 33 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[27. Februar 1923–1. Juli 1930]
1§ 33.
2(1) Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
3(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen ist.
4(3) Im übrigen ist die Erlaubnis nur dann zu versagen,
  • 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder das Gewerbe zur Förderung der Schlemmerei, der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei, unlauterer Handelsgeschäfte oder der Unsittlichkeit oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger oder Willensschwacher, zur sittlichen oder gesundheitlichen Schädigung Jugendlicher oder zum Vertriebe gesundheitsschädlicher, verfälschter oder verdorbener Nahrungs- oder Genußmittel mißbrauchen werde;
  • 2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen;
  • 3. wenn die Verwendung der Räume für den Betrieb dem öffentlichen Interesse widerspricht.
5(4) Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
6(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
7(6) [1] Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf geschlossene Gesellschaften (Klubs usw.) und andere Vereine einschließlich der bereits bestehenden selbst dann Anwendnng, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. [2] Die Erlaubnis an die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vereine und Gesellschaften darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Ziffer 1 bis 3 gegeben sind; diese Ausnahme findet nicht statt, wenn es sich um Vereine und Gesellschaften handelt, in denen dem Glücksspiel, wenn auch in verschleierter Form, obgelegen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 27. Februar 1923: Artt. I § 1 Nr. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1923.
3. 27. Februar 1923: Artt. I § 1 Nr. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1923.
4. 27. Februar 1923: Artt. I § 1 Nr. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1923.
5. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
6. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
7. 27. Februar 1923: Artt. I § 1 Nr. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1923.