§ 33a GewO. Schaustellungen von Personen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1974][1. Oktober 1960]
§ 33a § 33a
(1) Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß. (1) Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß.
(2) Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: (2) Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt; 2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt;
3. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit befürchten läßt. 3. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit befürchten läßt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 1960–1. April 1974]
1§ 33a.
2(1) Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß.
(2) Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
  • 1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
  • 2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt;
  • 33. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit befürchten läßt.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 4 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 10 Buchst. a, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
3. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 10 Buchst. b, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
4. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 10 Buchst. c, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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