§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][24. Juni 1970/26. Juni 1970]
§ 33f. [Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften] § 33f
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für [Jugend, Familie] und [Gesundheit] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Familien- und Jugendfragen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen[,] 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen;
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen[,] 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen;
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
a) die Art und Weise des Spielvorganges, a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes, b) die Art des Gewinnes,
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles, f) die Mindestdauer eines Spieles,
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
stellen. stellen.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner (2) Durch Rechtsverordnung können ferner
1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates 1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt regeln und a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 2.000 Deutsche Mark nicht übersteigen[;] Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines oder des Abdruckes eines Zulassungsscheines und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen. b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 2.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines oder des Abdruckes eines Zulassungsscheines und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 2.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen. b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 2.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen.
[24. Juni 1970/26. Juni 1970–1. Januar 1978]
1§ 33f.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33d und 33e im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Familien- und Jugendfragen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
  • 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen;
  • 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen;
  • 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen an
    • a) die Art und Weise des Spielvorganges,
    • b) die Art des Gewinnes,
    • c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
    • d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
    • e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
    • f) die Mindestdauer eines Spieles,
    • g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
    • h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
    stellen.
2(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
  • 1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates
    • a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt regeln und
    • b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 2.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines oder des Abdruckes eines Zulassungsscheines und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
  • 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
    • a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und
    • b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 2.000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 12, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 24. Juni 1970/26. Juni 1970: Artt. 13 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.

Umfeld von § 33f GewO

§ 33e GewO. Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 33f GewO. Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften

§ 33g GewO. Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht