§ 34a GewO. Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Februar 1927–1. Oktober 1960]
1§ 34a.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende die zum beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn der Nachsuchende die für den Gewerbebetrieb nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Februar 1927: Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1927, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.