§ 39a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][16. April 1935]
§ 39a. [Schornsteinfegerrealrechte] § 39a
[1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
[16. April 1935–1. Januar 1978]
1§ 39a. [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Anmerkungen:
1. 16. April 1935: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 13. April 1935.

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