§ 4 GewO. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1975]
1§ 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

Umfeld von § 4 GewO

§ 3 GewO. Betrieb verschiedener Gewerbe

§ 4 GewO. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

§ 5 GewO. Zulassungsbeschränkungen