§ 41a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Dezember 1967] | [1. Oktober 1960] | 
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| § 41a | § 41a | 
| (1) Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden. | Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden. | 
| (2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen Absatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen verhindern, insbesondere kann sie die Entfernung des Außenautomaten anordnen. | |
| (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestimmen. | 
    [1. Oktober 1960–1. Dezember 1967]
    1§ 41a. Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 22, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.