§ 42 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Oktober 1960]
§ 42. [Gewerbliche Niederlassung] § 42
(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. (2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 42.
(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 23, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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