§ 42b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[22. Juli 1938][5. Juli 1934]
§ 42b § 42b
(1) [1] Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus (1) [1] Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
1. Waaren feilbieten, oder 1. Waaren feilbieten, oder
2. Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 2. Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten oder Bestellungen auf solche aufsuchen wollen[,] 3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten oder Bestellungen auf solche aufsuchen wollen[,]
der Erlaubniß bedürfen. [2] Dabei kann angeordnet werden, daß die Erteilung der Erlaubnis von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängt; vor Erlaß einer solchen Bestimmung soll die zuständige gesetzliche Berufsvertretung gehört werden. [3] Diese Bestimmungen können auf einzelne Theile des Gemeindebezirks sowie auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen beschränkt werden. der Erlaubniß bedürfen. [2] Dabei kann angeordnet werden, daß die Erteilung der Erlaubnis von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängt; vor Erlaß einer solchen Bestimmung soll die zuständige gesetzliche Berufsvertretung gehört werden. [3] Diese Bestimmungen können auf einzelne Theile des Gemeindebezirks sowie auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen beschränkt werden.
(2) Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der §§ 57[… bis …] 58 und [des §] 63 Abs[.] 1, und auf die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§ 60b, 60c, [des §] 60d Abs[.] 1[, …] 2 und [des §] 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung. (2) Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der §§ 57[… bis …] 58 und [des §] 63 Abs[.] 1, und auf die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§ 60b, 60c, [des §] 60d Abs[.] 1[, …] 2 und [des §] 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung.
(3) [1] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des § 44 Abs[.] 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden. [2] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, Absätze 2, 3 und § 57b Ziffer 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des § 60b Abs[.] 2 und [des] § 60c Abs[.] 2 beschränkt und gemäß § 60b Abs[.] 3 verboten werden. [3] Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die Vorschriften des § 63 Abs[.] 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des § 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung. (3) [1] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des § 44 Abs[.] 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden. [2] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3 und § 57b Ziffer 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des § 60b Abs[.] 2 und [des] § 60c Abs[.] 2 beschränkt und gemäß § 60b Abs[.] 3 verboten werden. [3] Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die Vorschriften des § 63 Abs[.] 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des § 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß § 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. (4) Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß § 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.
(5) [1] Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach Abs[.] 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. [2] In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten. (5) [1] Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach Abs[.] 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. [2] In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten.
[5. Juli 1934–22. Juli 1938]
1§ 42b.
(1) 2[1] Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
  • 1. Waaren feilbieten, oder
  • 2. Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waarenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
  • 33. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, anbieten oder Bestellungen auf solche aufsuchen wollen[,]
der Erlaubniß bedürfen.
4[2] Dabei kann angeordnet werden, daß die Erteilung der Erlaubnis von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängt; vor Erlaß einer solchen Bestimmung soll die zuständige gesetzliche Berufsvertretung gehört werden. 5[3] Diese Bestimmungen können auf einzelne Theile des Gemeindebezirks sowie auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen beschränkt werden.
6(2) Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden die Vorschriften der §§ 57[… bis …] 58 und [des §] 63 Abs[.] 1, und auf die Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§ 60b, 60c, [des §] 60d Abs[.] 1[, …] 2 und [des §] 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung.
(3) 7[1] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des § 44 Abs[.] 2 gestatteten Ausnahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden. 8[2] In Betreff der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3 und § 57b Ziffer 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des § 60b Abs[.] 2 und [des] § 60c Abs[.] 2 beschränkt und gemäß § 60b Abs[.] 3 verboten werden. 9[3] Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die Vorschriften des § 63 Abs[.] 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des § 63 Abs[.] 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß § 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.
10(5) 11[1] Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach Abs[.] 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. [2] In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 6, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1897: Artt. 7 Abs. 1, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.
3. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 2 Buchst. a, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.
4. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 2 Buchst. b, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.
5. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 2 Buchst. c, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.
6. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
7. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
8. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.4 Buchst. a, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.
9. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.
10. 1. Januar 1897: Artt. 8, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.
11. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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