§ 43 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[20. September 1945][22. Juli 1938]
§ 43 § 43
(1) Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen. (1) Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
(2) [1] Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften des § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3, 4, der §§ 57a, 57b Ziffer 1 bis 3 und [des §] 63 Abs[.] 1 entsprechende Anwendung. [2] Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. (2) [1] Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften des § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, Absätze 2, 3, 4, der §§ 57a, 57b Ziffer 1 bis 3 und [des §] 63 Abs[.] 1 entsprechende Anwendung. [2] Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung.
(3) Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich. (3) Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.
(4) Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. (4) Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
(5) In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich. (5) In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich.
(6) An die Stelle des im § 5 Abs[.] 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen de[s …] § 57 [Ziffer] 1, 2, 4, [der §§] 57a, 57b [Ziffer] 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. (6) An die Stelle des im § 5 Abs[.] 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen de[s …] § 57 [Ziffer] 1, 2, 4, [der §§] 57a, 57b [Ziffer] 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
[22. Juli 1938–20. September 1945]
1§ 43.
(1) Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
2(2) 3[1] Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften des § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, Absätze 2, 3, 4, der §§ 57a, 57b Ziffer 1 bis 3 und [des §] 63 Abs[.] 1 entsprechende Anwendung. [2] Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung.
4(3) Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.
5(4) Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
6(5) In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht erforderlich.
7(6) An die Stelle des im § 5 Abs[.] 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen de[s …] § 57 [Ziffer] 1, 2, 4, [der §§] 57a, 57b [Ziffer] 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1884: Artt. 7, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
3. 22. Juli 1938: Art. I Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 1. Januar 1884: Artt. 7, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
5. 1. Januar 1884: Artt. 7, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
6. 1. Januar 1884: Artt. 7, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
7. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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