§ 49 GewO. Erlöschen von Erlaubnissen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1993][1. Oktober 1984]
§ 49. Erlöschen von Erlaubnissen § 49. Erlöschen von Erlaubnissen
(1) (weggefallen) (1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden. (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
[1. Oktober 1984–1. Januar 1993]
1§ 49. Erlöschen von Erlaubnissen.
(1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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