§ 51 GewO. Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1974][1. Oktober 1869]
§ 51 § 51
(1) [1] Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. [2] Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. (1) [1] Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. [2] Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
(2) Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen. (2) Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
[1. Oktober 1869–1. April 1974]
1§ 51.
(1) [1] Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. [2] Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
(2) Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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