§ 55b GewO. Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten[, Gewerbelegitimationskarte]

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 55b. Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 55b. Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) [1] Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. [2] Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden. (1) [1] Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. [2] Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(2) [1] Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes im Ausland auszustellen. [2] Auf die Erteilung, Versagung und Entziehung der Gewerbelegitimationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie die §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. (2) [1] Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes im Ausland auszustellen. [2] Auf die Erteilung, Versagung und Entziehung der Gewerbelegitimationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie die §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 55b. Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten.
(1) [1] Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. [2] Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(2) [1] Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes im Ausland auszustellen. [2] Auf die Erteilung, Versagung und Entziehung der Gewerbelegitimationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie die §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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