§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[7. November 2001][1. Februar 1995]
§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe § 55e. Sonn- und Feiertagsruhe
(1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (1) [1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit [und Sozialordnung] und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. (2) [1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit [und Sozialordnung] und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
[1. Februar 1995–7. November 2001]
1§ 55e. Sonn- und Feiertagsruhe.
(1) 2[1] An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. [2] Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) 3[1] Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. 4[2] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit [und Sozialordnung] und mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 15, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 26, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
4. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

Umfeld von § 55e GewO

§ 55d GewO

§ 55e GewO. Sonn- und Feiertagsruhe

§ 55f GewO. Haftpflichtversicherung