§ 56c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934–1. Oktober 1960]
1§ 56c.
(1) [1] Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. 2[2] Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind.
(2) [1] Öffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. [3] Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern. 3[4] Wird eine Verkaufsstelle nicht benutzt, so sind Name und Wohnort des Gewerbetreibenden in gleicher Weise an dem fahrbaren oder tragbaren Beförderungsmittel oder Behältnis anzubringen, dessen er sich zur Ausübung des Gewerbebetriebs bedient; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist statt des Wohnorts der Geburtsort anzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1897: Artt. 15, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.
3. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.1, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.

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