§ 57a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1897–1. Oktober 1960]
1§ 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
  • 21. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist[;]
  • 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1897: Artt. 17, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.