§ 57b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934][1. Januar 1897]
§ 57b § 57b
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, daß der Nachsuchende die für die Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; 2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind[;]
3. wenn er wegen Verletzung einer der Vorschriften der §§ 42a, 42b, 43 oder der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft worden ist; 3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. 4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.
[1. Januar 1897–5. Juli 1934]
1§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
  • 1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
  • 22. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind[;]
  • 3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;
  • 4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Januar 1897: Artt. 18, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.

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