§ 60 GewO. Beschäftigte Personen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960–1. Januar 1985]
1§ 60. Geltungsdauer und Geltungsbereich der Reisegewerbekarte.
(1) [1] Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. [2] Sie berechtigt den Inhaber, im Geltungsbereich dieses Gesetzes das in ihr bezeichnete Gewerbe zu betreiben. [3] Ist dem Gewerbetreibenden bereits eine Reisegewerbekarte für die vorhergehenden drei Jahre erteilt worden, so kann, wenn dies der Zustand der Karte zuläßt, an Stelle der Ausstellung einer neuen Karte ein Verlängerungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen ist. [4] Die Vorschriften der §§ 57 und 57a bleiben unberührt. [5] Wird ein Reisegewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre betrieben, so kann, falls sich aus der Person des Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, die Reisegewerbekarte abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erteilt werden. [6] Soweit nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b das Feilbieten von geistigen Getränken gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis in der Reisegewerbekarte anzugeben.
(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als drei Jahre oder für bestimmte Tage erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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