§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998][1. Januar 1985]
§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung § 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
[1. Januar 1985–1. Oktober 1998]
1§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 24, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

Umfeld von § 60d GewO

§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung

§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit