§ 68 GewO. Spezialmarkt und Jahrmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960–1. Mai 1977]
1§ 68.
(1) [1] Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. [2] In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. [3] Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
2(2) Bei Messen darf ferner eine Vergütung für die im Interesse der Beteiligten geleistete Werbe- und Verwaltungstätigkeit gefordert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1922: Artt. I, II des Gesetzes vom 9. Dezember 1922.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 30, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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§ 68a GewO. Verabreichen von Getränken und Speisen