§ 69 GewO. Festsetzung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1869]
§ 69 § 69
In den Grenzen der Bestimmungen der §§ 65 bis 68 kann die zuständige Behörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. In den Grenzen der Bestimmungen der §§ 65 bis 68 kann die Ortspolizei-Behörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1975]
1§ 69. In den Grenzen der Bestimmungen der §§ 65 bis 68 kann die Ortspolizei-Behörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.