§ 6a GewO. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[15. Dezember 2018][1. Januar 2013]
§ 6a. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion § 6a. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
[1. Januar 2013–15. Dezember 2018]
1§ 6a. Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion.
2(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
2. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 3, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.