§ 83 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. April 1898]
1§ 83. Von dem Eintritte in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden:
  • 1. welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; oder
  • 2. welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 12, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

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