§ 84 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. April 1898]
§ 84 § 84
(1) [1] Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. [2] Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§ 96). (1) [1] Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. [2] Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§ 96).
(2) Die Genehmigung ist zu versagen: (2) Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirkes die nach § 82 Abs[.] 1 oder Abs[.] 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat. 2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirkes die nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht. (3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht.
(4) In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. (4) In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
(5) Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. (5) Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
[1. April 1898–1. Oktober 1900]
1§ 84.
(1) [1] Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. [2] Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§ 96).
(2) Die Genehmigung ist zu versagen:
  • 1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
  • 2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirkes die nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht.
(4) In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
(5) Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.

Umfeld von § 84 GewO

§ 83 GewO

§ 84 GewO

§ 85 GewO