§ 85 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Oktober 1869]
§ 85 § 85
(1) [1] Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder müssen für alle Genossen der Innungen gleich sein. [2] Wo sie mehr als [fünfzehn Mark] betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder, welche den Betrag von [fünfzehn Mark] nicht übersteigen, über diesen Betrag erhöht werden sollen. (1) [1] Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder müssen für alle Genossen der Innungen gleich sein. [2] Wo sie mehr als fünf Thaler betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder, welche den Betrag von fünf Thalern nicht übersteigen, über diesen Betrag erhöht werden sollen.
(2) Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen Innungen Theil zu nehmen. (2) Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen Innungen Theil zu nehmen.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 85.
(1) [1] Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder müssen für alle Genossen der Innungen gleich sein. [2] Wo sie mehr als fünf Thaler betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder, welche den Betrag von fünf Thalern nicht übersteigen, über diesen Betrag erhöht werden sollen.
(2) Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen Innungen Theil zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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