§ 89 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 89.
(1) Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellenausschusses (§ 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden Monats.
(3) 2[1] Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge sowie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren (§ 88 Abs[.] 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. [2] Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen (§ 92c).
(4) [1] Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet die Aufsichtsbehörde. [2] Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1898: Artt. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
2. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

Umfeld von § 89 GewO

§ 88 GewO

§ 89 GewO

§ 89a GewO