§ 91b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1927–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 91b.
(1) Als das gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 11 für die Verhandlung von Streitigkeiten nach § 81a Nr. 4 zuständige Organ hat die Innung einen Ausschuß zu bilden, dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen.
(2) [1] Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruche Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. [2] Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein.
(3) [1] Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Parteien anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. [2] Die §§ 104 und 105 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1927: §§ 111 Nr. 2, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.

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