§ 93a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93a. [1] Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Innung angehörenden natürlichen und juristischen Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. [2] Für eine juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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