§ 93d GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93d. Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu Mitgliedern des im § 83 Abs. 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur diejenigen wahlberechtigten Innungsmitglieder oder diejenigen gesetzlichen Vertreter einer der Innung angehörenden juristischen Person, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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