§ 98b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. August 1881–1. April 1898]
1§ 98b.
(1) [1] Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. [2] Die Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§ 104).
(2) Die Genehmigung ist zu versagen:
  • 1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
  • 2. wenn durch die in dem Innungsstatut vorgesehenen Einrichtungen die Mittel zur Erfüllung der den Innungen nach § 97 obliegenden Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen;
  • 3. wenn die Zentralbehörde der durch das Innungsstatut vorgesehenen Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 98 Absatz 1 erforderliche Zustimmung versagt hat.
(3) Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht.
(4) In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
(5) Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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