§ 98c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. April 1898]
1§ 98c. 2[1] Soll in der Innung eine Einrichtung der i[m] § 97a unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. [2] Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im § 98b bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. [3] Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. [4] Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. [5] In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. [6] Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde eingelegt werden. [7] Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

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