§ 4 GewSchG. Strafvorschriften

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001
[1. Januar 2002–10. März 2017]
1§ 4. Strafvorschriften. [1] Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.

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