§ 14 GmbHG. Einlagepflicht

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008]
1§ 14. 2Einlagepflicht. [1] Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. [2] Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. [3] Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 14, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.