§ 29 GmbHG. Ergebnisverwendung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[23. Juli 2015]
1§ 29. 2Ergebnisverwendung.
3(1) [1] Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. [2] Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
4(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
5(3) [1] Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. [2] Im Gesellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung festgesetzt werden.
6(4) 7[1] Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. 8[2] Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. November 2008: Artt. 1 Nr. 51, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. Januar 1986: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
5. 1. Januar 1986: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
6. 1. Januar 1986: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
7. 23. Juli 2015: Artt. 6 Nr. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
8. 23. Juli 2015: Artt. 6 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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