§ 39 GmbHG. Anmeldung der Geschäftsführer

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 39.
(1) [1] Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer, sowie die erneute Bestellung oder die Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne Verzug zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. [2] Die Legitimation der angemeldeten Geschäftsführer ist beizufügen.
(2) Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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