§ 5 GmbHG. Stammkapital; Geschäftsanteil

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. Januar 1981][1. Juli 1926]
§ 5 § 5
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfzigtausend Reichsmark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Reichsmark betragen. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Reichsmark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Reichsmark betragen.
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. (2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Er muß in Reichsmark durch hundert teilbar sein. [3] Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. (3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Er muß in Reichsmark durch hundert teilbar sein. [3] Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) [1] Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. [2] Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. (4) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
[1. Juli 1926–1. Januar 1981]
1§ 5.
2(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Reichsmark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Reichsmark betragen.
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
3(3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Er muß in Reichsmark durch hundert teilbar sein. [3] Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Juli 1926: Artt. I Nr. 1, II Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1926.
3. 1. Juli 1926: Artt. I Nr. 2, II Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1926.

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